521.11
CH-BL
§ 17 Verordnung über die Jagdprüfung - Schiessen
Bewertung der Prüfung
§ 17 Verordnung über die Jagdprüfung · Schiessen
1. Das Schiessen mit der Kugel ist bestanden, wenn 5 von 6 Schüssen im Trefferfeld liegen. Als Treffer gelten die Felder 8, 9, 10 bei der DJV-Scheibe bzw. bei der St. Galler-Scheibe das Trefferfeld.
2. Das Schiessen mit Schrot ist bestanden, wenn beim laufenden Reh und beim laufenden Fuchs je 3 Treffer erzielt worden sind.
3. Die Schiessprüfung ist bestanden, wenn beim Kugel- und dem Schrotprogramm die Minimalanforderungen erfüllt sind.