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521.11 CH-BL

§ 17 Verordnung über die Jagdprüfung - Schiessen

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§ 17 Verordnung über die Jagdprüfung · Schiessen

1. Das Schiessen mit der Kugel ist bestanden, wenn 5 von 6 Schüssen im Trefferfeld liegen. Als Treffer gelten die Felder 8, 9, 10 bei der DJV-Scheibe bzw. bei der St. Galler-Scheibe das Trefferfeld.

2. Das Schiessen mit Schrot ist bestanden, wenn beim laufenden Reh und beim laufenden Fuchs je 3 Treffer erzielt worden sind.

3. Die Schiessprüfung ist bestanden, wenn beim Kugel- und dem Schrotprogramm die Minimalanforderungen erfüllt sind.

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