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521.11 CH-BL

§ 16 Verordnung über die Jagdprüfung - Notenskala

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§ 16 Verordnung über die Jagdprüfung · Notenskala

1. Die Notenskala gliedert sich wie folgt, wobei halbe Noten zulässig sind

6 = sehr gut

5 = gut

4 = genügend

3 = ungenügend

2 = schwach

1 = sehr schwach

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