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521.11 CH-BL

§ 14 Verordnung über die Jagdprüfung - Theoretischer Teil der Schiessprüfung

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§ 14 Verordnung über die Jagdprüfung · Theoretischer Teil der Schiessprüfung

1. Im theoretischen Teil der Schiessprüfung werden Kenntnisse über die gebräuchlichen Jagdgewehre, Arten und Wirkung der verschiedenen Geschosse und deren Ballistik, optische Hilfsmittel und Sicherheitsregeln geprüft.

2. Der theoretische Teil der Schiessprüfung erfolgt mündlich und dauert 15 Minuten.

3. Für die Bewertung des theoretischen Teils der Schiessprüfung wird eine Note mit den Werten von 1 bis 6 gegeben, halbe Noten sind zulässig.

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