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521.11 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Jagdprüfung - Waffenhandhabung

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§ 12 Verordnung über die Jagdprüfung · Waffenhandhabung

1. Auf einem Jagdparcours wird in der Waffenhandhabung geprüft

a. die sichere Waffenhandhabung von Büchse und Flinte;

b. die Funktionen und die einfachen ballistischen Daten der geführten Waffe.

c. * das Verhalten mit der Waffe im Gelände;

d. * das Schätzen von Schussdistanzen im Gelände;

e. * Abfragen insbesondere der Schussbarkeit von verschiedenen Zielen im Gelände, Kugelfang, Schusslinie und Anforderung an die Geschosse.

2. Die Waffenhandhabung ist eine praktische Prüfung und dauert 30 Minuten.

3. Für die Bewertung der Waffenhandhabung wird eine Note mit den Werten von 1 bis 6 gegeben, halbe Noten sind zulässig.

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