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521.11 CH-BL

§ 11 Verordnung über die Jagdprüfung - Ungenügende Trefferzahl

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§ 11 Verordnung über die Jagdprüfung · Ungenügende Trefferzahl

1. Wird das Schrot- oder Kugelprogramm nicht bestanden, so kann am Prüfungsschiessen der nicht bestandene Teil nochmals geschossen werden (zweiter Versuch).

2. Das Schiessen mit Schrot auf das laufende Reh und den laufenden Fuchs gilt als Einheit und muss als ganzes wiederholt werden.

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