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521.11 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Jagdprüfung - Schiessen mit Schrot

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§ 10 Verordnung über die Jagdprüfung · Schiessen mit Schrot

1. Das Schiessen mit Schrot auf das laufende Reh und den laufenden Fuchs (Distanz je 30 m, Kippscheibe mit 3 Klappen) wird wie folgt durchgeführt

a. Stellung frei stehend;

b. Jagdanschlag;

c. 5 Schüsse;

d. Auslösung der Scheibe durch die Schützin oder den Schützen selbst in der Reihenfolge links/rechts usw. (wechselseitig).

2. Auf Verlangen je 1 Probeschuss auf das laufende Reh oder den laufenden Fuchs.

3. Als Treffer gilt, wenn die vordere oder mittlere Klappe fällt.

4. Nicht abgegebene Schüsse durch Betätigen des falschen Abzuges oder Schiessen mit gesicherter Waffe gelten als Null.

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