521.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Jagdprüfung - Zulassung zur Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über die Jagdprüfung · Zulassung zur Prüfung
1. Zur Prüfung zugelassen wird eine Person, wenn
a. sie handlungsfähig ist;
b. sie innerhalb der letzten 3 Jahre den praktischen Lehrgang absolviert hat;
c. sie die Prüfungsgebühr bezahlt hat;
d. kein Ausschlussgrund von der Jagdberechtigung nach § 14 Jagdgesetz vorliegt.