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521.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Jagdprüfung - Zulassung zur Prüfung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Jagdprüfung · Zulassung zur Prüfung

1. Zur Prüfung zugelassen wird eine Person, wenn

a. sie handlungsfähig ist;

b. sie innerhalb der letzten 3 Jahre den praktischen Lehrgang absolviert hat;

c. sie die Prüfungsgebühr bezahlt hat;

d. kein Ausschlussgrund von der Jagdberechtigung nach § 14 Jagdgesetz vorliegt.

Zulassung zur Prüfung § 2 Verordnung über die Jagdprüfung →

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