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520 WJGLFSC CH-BL

§ 9 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Wildruhegebiete

Wildtiere - Lebensräume
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§ 9 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Wildruhegebiete

1. Bei der Gestaltung von Wildruhegebieten ist dem Ruhebedürfnis der Wildtiere Rechnung zu tragen.

2. In Wildruhegebieten dürfen Wildtiere nicht durch übermässige Aktivitäten gestört werden.

3. In Wildruhegebieten sind Hunde ganzjährig an der Leine zu führen.

4. Der Kanton scheidet die Wildruhegebiete unter Mitwirkung der Einwohnergemeinden sowie der betroffenen Anspruchsgruppen aus.

5. Bei der Ausscheidung von Wildruhegebieten werden Gebiete des Wildaustritts angemessen berücksichtigt.

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