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WJGLFSC
CH-BL
§ 8 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Wildschutzgebiete
Wildtiere - Lebensräume
§ 8 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Wildschutzgebiete
1. Als Wildschutzgebiete gelten Jagdbanngebiete, Schongebiete und Vogelreservate.
2. Der Regierungsrat kann kantonale Wildschutzgebiete ausscheiden.
3. Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrats kommunale Wildschutzgebiete ausscheiden.
4. In Wildschutzgebieten ist die Jagd grundsätzlich verboten.
5. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.