Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520 WJGLFSC CH-BL

§ 8 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Wildschutzgebiete

Wildtiere - Lebensräume
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Wildschutzgebiete

1. Als Wildschutzgebiete gelten Jagdbanngebiete, Schongebiete und Vogelreservate.

2. Der Regierungsrat kann kantonale Wildschutzgebiete ausscheiden.

3. Die Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrats kommunale Wildschutzgebiete ausscheiden.

4. In Wildschutzgebieten ist die Jagd grundsätzlich verboten.

5. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.

← § 7 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Zweck und Ziel § 9 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →