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WJGLFSC
CH-BL
§ 7 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Schutz- und Vernetzungsgebiete
Wildtiere - Lebensräume
§ 7 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Schutz- und Vernetzungsgebiete
1. Zum Schutz von Wildtieren sowie zur Schaffung, Erhaltung oder Vernetzung ihrer Lebensräume können folgende Gebiete ausgeschieden werden
a. Wildschutzgebiete zum Schutz der Wildtiere vor Bejagung;
b. Wildruhegebiete zum Schutz der Wildtiere vor menschlicher Störung;
c. Wildtierkorridore zur Vernetzung von Lebensräumen.
2. Bei der Festlegung der Wildschutz- und Wildruhegebiete sind die betroffenen Anspruchsgruppen anzuhören.
3. Die Gebiete gemäss Abs. 1 Bst. a und b sind besonders zu kennzeichnen.
4. In den Schutz- und Vernetzungsgebieten gelten besondere Schutzbestimmungen.