Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520 WJGLFSC CH-BL

§ 7 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Schutz- und Vernetzungsgebiete

Wildtiere - Lebensräume
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Schutz- und Vernetzungsgebiete

1. Zum Schutz von Wildtieren sowie zur Schaffung, Erhaltung oder Vernetzung ihrer Lebensräume können folgende Gebiete ausgeschieden werden

a. Wildschutzgebiete zum Schutz der Wildtiere vor Bejagung;

b. Wildruhegebiete zum Schutz der Wildtiere vor menschlicher Störung;

c. Wildtierkorridore zur Vernetzung von Lebensräumen.

2. Bei der Festlegung der Wildschutz- und Wildruhegebiete sind die betroffenen Anspruchsgruppen anzuhören.

3. Die Gebiete gemäss Abs. 1 Bst. a und b sind besonders zu kennzeichnen.

4. In den Schutz- und Vernetzungsgebieten gelten besondere Schutzbestimmungen.

← § 6 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Zweck und Ziel § 8 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →