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WJGLFSC
CH-BL
§ 6 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Wildräume
Wildtiere - Lebensräume
§ 6 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Wildräume
1. Ein überwiegend nach wildökologischen Kriterien geographisch abgegrenzter Raum wird als «Wildraum» bezeichnet.
2. Wildräume dienen als Planungs- und Umsetzungsinstrument für das Wildtiermanagement.
3. Wildräume werden unter Einbezug der Anspruchsgruppen von der Fachstelle festgelegt.