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520 WJGLFSC CH-BL

§ 6 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Wildräume

Wildtiere - Lebensräume
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§ 6 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Wildräume

1. Ein überwiegend nach wildökologischen Kriterien geographisch abgegrenzter Raum wird als «Wildraum» bezeichnet.

2. Wildräume dienen als Planungs- und Umsetzungsinstrument für das Wildtiermanagement.

3. Wildräume werden unter Einbezug der Anspruchsgruppen von der Fachstelle festgelegt.

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