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520 WJGLFSC CH-BL

§ 56 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 56 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Übergangsbestimmungen

1. Nach bisherigem Recht erteilte Jagdpässe und Begehungskarten behalten ihre Gültigkeit.

2. Nach bisherigem Recht abgeschlossene Pachtverträge behalten ihre Gültigkeit.

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