520
WJGLFSC
CH-BL
§ 56 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 56 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Übergangsbestimmungen
1. Nach bisherigem Recht erteilte Jagdpässe und Begehungskarten behalten ihre Gültigkeit.
2. Nach bisherigem Recht abgeschlossene Pachtverträge behalten ihre Gültigkeit.