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WJGLFSC
CH-BL
§ 55 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Strafverfolgung
Strafbestimmungen
§ 55 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Strafverfolgung
1. Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle, jagdberechtigte Mitarbeitende der Fachstelle sowie die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Jagdrecht nachzugehen, Verdächtige anzuhalten, allenfalls Einrichtungen und Fahrzeuge zu untersuchen und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen.