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520 WJGLFSC CH-BL

§ 52 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Fehlabschüsse

Strafbestimmungen
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§ 52 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Fehlabschüsse

1. Die Fachstelle erhebt für Fehlabschüsse eine Gebühr bis zur Höhe des Verwertungserlöses gemäss Verordnung.

2. Die Fachstelle kann Fehlabschüsse zur Anzeige bringen.

3. Der Abschuss von Tieren geschützter Arten gilt nicht als Fehlabschuss und muss zur Anzeige gebracht werden.

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