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520 WJGLFSC CH-BL

§ 51 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Rückgriff

Wildschäden - Vergütung
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§ 51 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Rückgriff

1. Für Schäden, die durch Hirsche, Gämsen oder Rehe verursacht wurden, kann der Kanton im Einzelfall bis zur gesamten Schadenhöhe auf die jeweiligen Jagdgesellschaften Rückgriff nehmen, wenn diese die Zielvereinbarungen oder Abschusspläne wiederholt nicht erfüllt haben.

2. Ein Rückgriff ist nicht möglich, wenn dargelegt werden kann, dass zur Erfüllung der Zielvereinbarungen oder der Abschusspläne alle üblichen und zumutbaren Schritte unternommen wurden.

3. Der Regierungsrat kann die Rückgriffsmöglichkeit auf weitere jagdbare Wildtiere ausdehnen, jedoch nicht auf Schwarzwild.

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