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520 WJGLFSC CH-BL

§ 50 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Rekurskommission für die Abschätzung von Wildschäden

Wildschäden - Vergütung
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§ 50 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Rekurskommission für die Abschätzung von Wildschäden

1. Der Regierungsrat wählt eine Rekurskommission mit mindestens 3 Mitgliedern auf Amtsperiode und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.

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