Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520 WJGLFSC CH-BL

§ 5 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Grundsätze zum Umgang mit Wildtieren

Wildtiere - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Grundsätze zum Umgang mit Wildtieren

1. Der Regierungsrat regelt, welche Wildtiere zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tieren im Kanton unter Schutz stehen.

2. Der Regierungsrat regelt, unter Einbezug der Anspruchsgruppen, den Umgang mit grossen Beutegreifern und dem Biber, insbesondere

a. Schutzmassnahmen;

b. Präventionsmassnahmen;

c. Regulierung;

d. Schadensverhütung;

e. Schadensvergütung.

3. Der Kanton kann Beiträge zum Schutz und zur Förderung der Wildtiere und ihrer Lebensräume ausrichten.

4. Die Fachstelle kann zur Verminderung grosser Wildtierbestände oder zur Erhaltung der Artenvielfalt die Schonzeiten verlängern oder mit Zustimmung des Bundes vorübergehend verkürzen.

5. Das Einfangen und Halten von Wildtieren ist bewilligungspflichtig. Das Einfangen darf nicht gewerbsmässig erfolgen. Für die Bewilligung kann eine Gebühr erhoben werden.

← § 4 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Zweck und Ziel § 6 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →