§ 5 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Grundsätze zum Umgang mit Wildtieren
§ 5 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Grundsätze zum Umgang mit Wildtieren
1. Der Regierungsrat regelt, welche Wildtiere zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tieren im Kanton unter Schutz stehen.
2. Der Regierungsrat regelt, unter Einbezug der Anspruchsgruppen, den Umgang mit grossen Beutegreifern und dem Biber, insbesondere
a. Schutzmassnahmen;
b. Präventionsmassnahmen;
c. Regulierung;
d. Schadensverhütung;
e. Schadensvergütung.
3. Der Kanton kann Beiträge zum Schutz und zur Förderung der Wildtiere und ihrer Lebensräume ausrichten.
4. Die Fachstelle kann zur Verminderung grosser Wildtierbestände oder zur Erhaltung der Artenvielfalt die Schonzeiten verlängern oder mit Zustimmung des Bundes vorübergehend verkürzen.
5. Das Einfangen und Halten von Wildtieren ist bewilligungspflichtig. Das Einfangen darf nicht gewerbsmässig erfolgen. Für die Bewilligung kann eine Gebühr erhoben werden.