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WJGLFSC
CH-BL
§ 49 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Ermittlung der Entschädigung
Wildschäden - Vergütung
§ 49 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Ermittlung der Entschädigung
1. Wildschäden, für die eine Vergütung beansprucht wird, sind sofort nach Feststellung der Fachstelle zu melden. Gleichzeitig ist die verantwortliche Person der zuständigen Jagdgesellschaft zu informieren.
2. Die betroffene Jagdgesellschaft ist über den vereinbarten Abschätzungstermin unmittelbar zu informieren und kann bei der Abschätzung von Wildschäden vertreten sein.
3. Gegen die Schätzung des Wildschadens kann innert 10 Tagen nach Einschätzung durch die Wildschadenabschätzerinnen oder Wildschadenabschätzer bei der Rekurskommission für die Abschätzung von Wildschäden Beschwerde erhoben werden.