Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520 WJGLFSC CH-BL

§ 49 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Ermittlung der Entschädigung

Wildschäden - Vergütung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Ermittlung der Entschädigung

1. Wildschäden, für die eine Vergütung beansprucht wird, sind sofort nach Feststellung der Fachstelle zu melden. Gleichzeitig ist die verantwortliche Person der zuständigen Jagdgesellschaft zu informieren.

2. Die betroffene Jagdgesellschaft ist über den vereinbarten Abschätzungstermin unmittelbar zu informieren und kann bei der Abschätzung von Wildschäden vertreten sein.

3. Gegen die Schätzung des Wildschadens kann innert 10 Tagen nach Einschätzung durch die Wildschadenabschätzerinnen oder Wildschadenabschätzer bei der Rekurskommission für die Abschätzung von Wildschäden Beschwerde erhoben werden.

← § 48 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Zweck und Ziel § 50 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →