§ 48 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Grundsätze der Vergütung von Wildschäden
§ 48 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Grundsätze der Vergütung von Wildschäden
1. Der Kanton vergütet Schäden, den jagdbare oder geschützte Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, bis zu 100 %.
2. Die Vergütungspflicht entfällt, wenn
a. die oder der Geschädigte Anlagen nicht wirksam erstellt oder nicht fachgerecht unterhalten hat;
b. die oder der Geschädigte die zumutbaren Massnahmen nicht ergriffen hat;
c. die oder der Geschädigte die Jagdausübung auf dem betroffenen Gebiet verhindert hat;
d. die Schäden von Tieren stammen, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind;
e. sich die Schäden in Gebieten befinden, in denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf oder nur unter unzumutbaren Umständen ausgeübt werden kann;
f. die Kulturen vor der Einschätzung geerntet oder der Wildschaden bereits vor der Einschätzung behoben wurde;
g. die geschädigten Kulturen nicht wieder instand gestellt und weiterbetrieben werden;
h. die Baumartenwahl nicht nach naturnahen Gesichtspunkten erfolgt oder forstliche Pflanzungen nicht angemessen geschützt wurden;
i. die Schäden Kulturen betreffen, die nicht oder nur teilweise geerntet oder eingebracht wurden;
j. für Felder und Wiesen eine Schadenvergütung geltend gemacht wird, die aber vor der Abschätzung innert der gesetzlichen Frist von 3 Arbeitstagen wiederhergerichtet oder geerntet wurden;
k. der Schaden anderweitig gedeckt wurde.
3. Für Schutzgebiete sind mit den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern und den Bewirtschaftenden Vereinbarungen zur Schadensvergütung zu treffen.