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WJGLFSC
CH-BL
§ 47 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Selbsthilfemassnahmen
Wildschäden - Massnahmen
§ 47 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Selbsthilfemassnahmen
1. Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und gegen welche Tierarten Selbsthilfemassnahmen zulässig sind.
2. Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden dürfen.
3. Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann zur Beratung und Unterstützung beigezogen werden.