Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520 WJGLFSC CH-BL

§ 47 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Selbsthilfemassnahmen

Wildschäden - Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Selbsthilfemassnahmen

1. Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und gegen welche Tierarten Selbsthilfemassnahmen zulässig sind.

2. Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden dürfen.

3. Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann zur Beratung und Unterstützung beigezogen werden.

← § 46 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Zweck und Ziel § 48 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →