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WJGLFSC
CH-BL
§ 46 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Beiträge an Massnahmen zur Wildschadenverhütung
Wildschäden - Massnahmen
§ 46 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Beiträge an Massnahmen zur Wildschadenverhütung
1. Der Kanton, die Einwohnergemeinde, die Jagdgesellschaft und die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer tragen je 1/4 der Kosten der angemessenen Massnahmen zur Wildschadenverhütung im Wald.
2. Der Kanton leistet Beiträge an angemessene Massnahmen zur Wildschadenverhütung in vom Regierungsrat bezeichneten landwirtschaftlichen Kulturen.
3. Der Regierungsrat legt eine angemessene Deckelung für die Höhe der Beiträge fest und regelt die Art der Erbringung der Beiträge sowie das Verfahren.