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WJGLFSC
CH-BL
§ 45 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Massnahmen zur Reduktion von Wildschäden
Wildschäden - Massnahmen
§ 45 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Massnahmen zur Reduktion von Wildschäden
1. Die Fachstelle kann Massnahmen zur Reduktion von Wildschäden anordnen.