§ 44 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Nichterfüllung der Jagdaufsicht
§ 44 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Nichterfüllung der Jagdaufsicht
1. Der Kanton kann bei Nichterfüllung der Aufgaben im Bereich Wildunfälle Ersatzvornahmen anordnen oder vollziehen.
2. Der Kanton kann für das wiederholte Erbringen der Ersatzvornahme bis zur gesamten Aufwandshöhe auf die zuständige Jagdgesellschaft, oder in nicht verpachteten Revieren, auf die zuständige Einwohnergemeinde Rückgriff nehmen.
3. Die Fachstelle, oder bei nicht verpachteten Revieren, die Einwohnergemeinde kann bei wiederholter Nichterfüllung die Abwahl der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers bei der zuständigen Direktion beantragen.
4. Die Jagdgesellschaft kann bei wiederholter Nichterfüllung die Abwahl der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers nur auf gemeinsamen Antrag mit der Einwohnergemeinde bei der zuständigen Direktion beantragen.