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§ 43 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Entschädigung der Jagdaufsicht

Jagd - Jagdaufsicht
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§ 43 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Entschädigung der Jagdaufsicht

1. Den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern wird der Jagdpass gebührenfrei ausgestellt. Ebenso haben sie im von ihnen überwachten Revier keine Jagdpassabgaben zu entrichten.

2. Bei Wildunfällen im Strassenverkehr beteiligt sich die Verursacherin oder der Verursacher am Aufwand, welcher der Jagdaufseherin oder dem Jagdaufseher für Nachsuche, Bergung und Entsorgung von Fallwild sowie für das Ausfüllen des Unfallprotokolls entsteht, mit einem Pauschalbetrag gemäss Verordnung.

3. Die Entschädigung steht der Jagdgesellschaft zu, deren Jagdaufseherin oder Jagdaufseher den Einsatz geleistet hat.

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