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WJGLFSC
CH-BL
§ 42 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
Jagd - Jagdaufsicht
§ 42 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
1. Die Jagdaufsicht untersteht der Fachstelle.
2. Die Jagdaufsicht hat im Revier, für das sie zuständig ist, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
3. Die Jagdaufsicht ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich Wildunfälle und den Umgang mit Wildtieren im und ausserhalb des Siedlungsraums soweit dies im Rahmen ihrer Verantwortung erfüllbar ist.
4. Die Jagdaufsicht kann für bestimmte Tätigkeiten Revierpächterinnen oder Revierpächter beiziehen.
5. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher verpflichten sich, regelmässig Kurse und Weiterbildungen zu absolvieren.