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520 WJGLFSC CH-BL

§ 41 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Sicherstellung der Jagdaufsicht

Jagd - Jagdaufsicht
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§ 41 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Sicherstellung der Jagdaufsicht

1. Die Jagdaufsicht ist durch die Jagdgesellschaft sicherzustellen. Die Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher können dazu revierübergreifend schriftliche Vertretungsvereinbarungen treffen, die der Fachstelle vorzulegen sind.

2. Die Einwohnergemeinde hat die Jagdaufsicht in nicht verpachteten Revieren sicherzustellen.

3. Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen und zum Nachteil der Jagdgesellschaften oder der Jagdberechtigten strafrechtliche Handlungen zur Anzeige bringen, dürfen von der Jagdgesellschaft nicht ausgeschlossen oder anderweitig benachteiligt werden.

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