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§ 40 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Ernennung

Jagd - Jagdaufsicht
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§ 40 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Ernennung

1. Die zuständige Direktion wählt auf gemeinsamen Antrag von Einwohnergemeinde und Jagdgesellschaft auf je 400 ha Jagdfläche eines Reviers oder eines Bruchteils davon eine Jagdaufseherin oder einen Jagdaufseher für die Dauer der Pachtperiode. Bei Nichteinigung entscheidet die zuständige Direktion.

2. In nicht verpachteten Revieren steht das Antragsrecht ausschliesslich der Einwohnergemeinde zu.

3. Die Jagdaufsicht kann ausüben, wer

a. im Kanton jagdberechtigt ist;

b. das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen kann;

c. seit mindestens 3 Jahren jagdberechtigt ist;

d. dazu körperlich und geistig in der Lage ist;

e. die Ausbildung zur Ausübung der Jagdaufsicht absolviert hat.

4. In begründeten Fällen können auch Jagende, die noch nicht seit 3 Jahren jagdberechtigt sind, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gewählt werden.

5. In Revieren mit einer grossen nicht bejagbaren Fläche können zusätzliche Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher gewählt werden.

6. In Revieren unter 400 ha Jagdfläche entscheidet die zuständige Direktion, ob eine zusätzliche Jagdaufseherin oder ein zusätzlicher Jagdaufseher gewählt werden muss.

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