§ 4 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Kommission für Wildtiere und Jagd
§ 4 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Kommission für Wildtiere und Jagd
1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission für Wildtiere und Jagd auf Amtsperiode und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2. Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Einwohnergemeinden, der Jagd, der Fachstelle, der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes sowie der Waldwirtschaft.
3. Der Regierungsrat bestimmt unter Berücksichtigung einer angemessenen Vertretung der Jagd die Anzahl Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Anspruchsgruppen in der Kommission.
4. Die Kommission kann bei Bedarf weitere Vertreterinnen und Vertreter gemäss Abs. 2 oder anderer Anspruchsgruppen beiladen.
5. Die Kommission
a. legt den Schätzwert der Reviere fest;
b. berät den Regierungsrat und die Fachstelle im Bereich Wildtiermanagement;
c. ist bei grundlegenden Entscheiden der Fachstelle und des Regierungsrats im Bereich Wildtiermanagement vorgängig anzuhören.