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520 WJGLFSC CH-BL

§ 39 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Unterstützung

Jagd - Jagdgesellschaft
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§ 39 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Unterstützung

1. Der Kanton kann die Jagdgesellschaften oder die Jägerinnen und Jäger für das Erlegen jagdbarer Tiere, die für den Wildtier- und Fischbestand sowie deren Lebensraum besonders schädlich sind, finanziell und personell unterstützen.

2. Der Kanton leistet an die Durchführung des Treffsicherheitsnachweises einen finanziellen Beitrag.

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