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WJGLFSC
CH-BL
§ 39 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Unterstützung
Jagd - Jagdgesellschaft
§ 39 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Unterstützung
1. Der Kanton kann die Jagdgesellschaften oder die Jägerinnen und Jäger für das Erlegen jagdbarer Tiere, die für den Wildtier- und Fischbestand sowie deren Lebensraum besonders schädlich sind, finanziell und personell unterstützen.
2. Der Kanton leistet an die Durchführung des Treffsicherheitsnachweises einen finanziellen Beitrag.