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§ 38 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Begehungskarten

Jagd - Jagdgesellschaft
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§ 38 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Begehungskarten

1. Mit Einwilligung der Jagdgesellschaft darf ein Mitglied der Jagdgesellschaft einer Gastjägerin oder einem Gastjäger eine ganzjährige oder zeitweilige Begehungskarte für das Revier oder Teile davon ausstellen.

2. Die Begehungskarte ermöglicht die unbeaufsichtigte Jagd im entsprechenden Revier. Die jagdbare Wildtierart sowie die Bejagungsart können eingeschränkt werden.

3. Zur Regulierung übermässiger Wildtierbestände sowie bei übermässigen Wildschäden kann die Fachstelle die Jagdgesellschaften verpflichten, örtlich und zeitlich beschränkte Begehungskarten auszustellen.

4. Die Fachstelle und die Einwohnergemeinde erhalten jeweils eine Kopie der Begehungskarte.

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