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WJGLFSC
CH-BL
§ 36 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Aneignungsrecht
Jagd - Jagdgesellschaft
§ 36 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Aneignungsrecht
1. Im Revier erlegte oder tot aufgefundene Tiere gehören, unter dem Vorbehalt schriftlicher Vereinbarungen mit den Nachbarrevieren, der Jagdgesellschaft.
2. Tot aufgefundene oder erlegte Tiere geschützter Arten gehören dem Kanton.