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520 WJGLFSC CH-BL

§ 35 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Laute Jagd

Jagd - Jagdgesellschaft
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§ 35 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Laute Jagd

1. Bei der Festlegung der Tage, an denen die laute Jagd ausgeübt wird, berücksichtigen die Jagdgesellschaften die örtlichen Verhältnisse sowie den Wildtierbestand. Die Fachstelle kann die angemessene Anzahl Tage festlegen.

2. Die Jagdtage sind den betroffenen Gemeinden anzuzeigen, und die Hauptzugänge zu den Jagdgebieten sind an den Jagdtagen zu signalisieren.

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