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§ 34 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Jagdhundehaltung

Jagd - Jagdgesellschaft
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§ 34 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Jagdhundehaltung

1. Jede Jagdgesellschaft muss einen zur Nachsuche geprüften Jagdhund zur Verfügung haben.

2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen Hunde und deren Einsatz.

3. Zugelassene Jagdhunde dürfen frei laufen gelassen werden

a. zur Nachsuche;

b. auf der lauten Jagd;

c. zur Ausübung der Baujagd, welche nur mit Bewilligung der Fachstelle erlaubt ist;

d. ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit.

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