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520 WJGLFSC CH-BL

§ 33 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Kooperation

Jagd - Jagdgesellschaft
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§ 33 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Kooperation

1. Die Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Jagdgesellschaften ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist der Fachstelle zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Fachstelle informiert die zuständige Einwohnergemeinde über den Abschluss und den Inhalt der Kooperationsvereinbarung.

2. In der Vereinbarung sind insbesondere festzuhalten

a. die Bejagung der Wildtierarten, deren Streifgebiet sich über die Reviergrenzen erstreckt;

b. die Aneignung von Wild;

c. die Nachsuche über die Reviergrenzen;

d. der Standort von festen Reviereinrichtungen, die sich näher als 100 m an der gemeinsamen Reviergrenze befinden.

3. Die Fachstelle stellt eine Mustervereinbarung zur Verfügung.

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