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520 WJGLFSC CH-BL

§ 32 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Zielvereinbarung

Jagd - Jagdgesellschaft
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§ 32 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Zielvereinbarung

1. Die Einwohnergemeinde führt jährlich ein Standortgespräch mit der Jagdgesellschaft unter Einbezug der Wald- und Landwirtschaft.

2. Im Rahmen des Standortgesprächs wird regelmässig auf Basis der Wildtierstatistik und weiterer Wirkungskontrollen eine Zielvereinbarung getroffen. Darin sind insbesondere festzuhalten

a. die Abschussziele der jeweiligen Wildart;

b. die räumliche und zeitliche Jagdplanung;

c. die waldbaulichen und landwirtschaftlichen Schutzmassnahmen;

d. die jagdlichen Einrichtungen;

e. die Qualität der Wildtierlebensräume;

f. die Kontrolltermine.

3. Die Zielvereinbarung wird der Fachstelle von der Einwohnergemeinde zur Genehmigung zugestellt.

4. Die Jagdgesellschaft macht gegenüber der Fachstelle die für die Wildtierstatistik verlangten Angaben und gewährt bei Bedarf Einsicht in die entsprechenden Unterlagen.

5. Die Fachstelle stellt eine Mustervereinbarung zur Verfügung.

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