§ 31 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Hege
§ 31 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Hege
1. Die Jagdgesellschaften und die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind zur Erhaltung eines an den Lebensraum angepassten und naturnah strukturierten Wildtierbestands verpflichtet.
2. Bei der Hege ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die Anliegen der Wald- und Landwirtschaft und des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen. Insbesondere darf der Wildtierbestand nicht zu übermässigen Schäden im Wald, in landwirtschaftlichen Kulturen, in Gewässern sowie in Naturschutzgebieten und im Siedlungsraum führen.
3. Feste Reviereinrichtungen sind unter Vorbehalt einer allfälligen Bewilligungspflicht mit den Grundbesitzenden und dem örtlichen Forstdienst abzusprechen.
4. In dringenden Fällen kann die Fachstelle das Anlegen temporärer Jagdeinrichtungen gegenüber den Grundbesitzenden anordnen.