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§ 30 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Organisation der Jagdgesellschaft

Jagd - Jagdgesellschaft
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§ 30 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Organisation der Jagdgesellschaft

1. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft müssen sich in der Rechtsform eines Vereins nach schweizerischem Recht zusammengeschlossen haben.

2. Für Reviere bis zu 600 ha muss die Jagdgesellschaft aus mindestens 3, für Reviere über 600 ha aus mindestens 6 jagdberechtigten Mitgliedern bestehen.

3. Bei Revieren bis zu 600 ha müssen mindestens 2, bei Revieren ab 600 ha mindestens 3 der jagdberechtigten Mitglieder bei Pachtbeginn jünger als 70 Jahre sein.

4. Eine jagdberechtigte Person darf in maximal 2 Jagdgesellschaften Mitglied sein. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Doppelmitgliedschaft verbieten.

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