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520 WJGLFSC CH-BL

§ 3 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Fachstelle für Wildtiere, Jagd und Fischerei

Allgemeine Bestimmungen - Organisation
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§ 3 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Fachstelle für Wildtiere, Jagd und Fischerei

1. Die Fachstelle nimmt sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Wildtier- und Jagdgesetzgebung wahr, soweit Gesetz und Verordnung keine abweichende Regelung vorsehen.

2. Sie setzt Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Wildtiere, zur Unterstützung der Jagd sowie zur Reduktion der Wildschäden um.

3. Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für

a. Planung, Umsetzung und Koordination des Wildtiermanagements;

b. die kantonale und konzeptionelle Jagdplanung;

c. den Umgang mit Tieren geschützter Arten;

d. Öffentlichkeitsarbeit.

4. Die Fachstelle kann bei Bedarf geeignete Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragen.

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