Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520 WJGLFSC CH-BL

§ 29 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Jagdprüfungskommission

Jagd - Jagdprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Jagdprüfungskommission

1. Der Regierungsrat wählt eine Jagdprüfungskommission mit mindestens 8 Mitgliedern auf Amtsperiode und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.

2. Die Jagdprüfungskommission nimmt die Jagdprüfungen ab.

← § 28 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Zweck und Ziel § 30 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →