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WJGLFSC
CH-BL
§ 29 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Jagdprüfungskommission
Jagd - Jagdprüfung
§ 29 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Jagdprüfungskommission
1. Der Regierungsrat wählt eine Jagdprüfungskommission mit mindestens 8 Mitgliedern auf Amtsperiode und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2. Die Jagdprüfungskommission nimmt die Jagdprüfungen ab.