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WJGLFSC
CH-BL
§ 28 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Organisation der Jagdprüfung
Jagd - Jagdprüfung
§ 28 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Organisation der Jagdprüfung
1. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über
a. die Jagdprüfung;
b. die Anerkennung nicht schweizerischer Jagdprüfungen;
c. die Prüfungsgebühren.
2. Er ist ferner zuständig für den Abschluss von ausserkantonalen Gegenrechtsvereinbarungen über die Jagdprüfung.