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520 WJGLFSC CH-BL

§ 28 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Organisation der Jagdprüfung

Jagd - Jagdprüfung
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§ 28 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Organisation der Jagdprüfung

1. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über

a. die Jagdprüfung;

b. die Anerkennung nicht schweizerischer Jagdprüfungen;

c. die Prüfungsgebühren.

2. Er ist ferner zuständig für den Abschluss von ausserkantonalen Gegenrechtsvereinbarungen über die Jagdprüfung.

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