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WJGLFSC
CH-BL
§ 27 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Haftpflichtversicherung
Jagd - Jagdberechtigung
§ 27 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Haftpflichtversicherung
1. Der Kanton kann für die Jagenden einen Kollektivhaftpflichtvertrag abschliessen. Der Beitritt ist fakultativ.
2. Der Kanton übernimmt bei fehlendem Versicherungsschutz keine Haftung.