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520 WJGLFSC CH-BL

§ 27 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Haftpflichtversicherung

Jagd - Jagdberechtigung
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§ 27 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Haftpflichtversicherung

1. Der Kanton kann für die Jagenden einen Kollektivhaftpflichtvertrag abschliessen. Der Beitritt ist fakultativ.

2. Der Kanton übernimmt bei fehlendem Versicherungsschutz keine Haftung.

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