§ 26 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Ausschluss von der Jagdberechtigung
§ 26 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Ausschluss von der Jagdberechtigung
1. Jagende können von der Jagdberechtigung im Kanton ausgeschlossen werden
a. bei Entzug der Jagdberechtigung gemäss Bundesrecht;
b. bei Widerhandlung gegen das Jagdrecht des Bundes;
c. bei Widerhandlung gegen das kantonale Jagdrecht;
d. bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens;
e. wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Jagdpasses nicht mehr erfüllt sind;
f. bei Gefährdung Dritter.
2. Die Fachstelle verfügt den Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von 1 bis 10 Jahren und entzieht den Jagdpass.
3. Betrifft der Ausschluss von der Jagdberechtigung ein Mitglied einer Jagdgesellschaft, so hat die Fachstelle dies der zuständigen Einwohnergemeinde und Jagdaufsicht zu melden.
4. Der Ausschluss von der Jagdberechtigung begründet in keinem Fall ein Recht auf Schadenersatz.