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520 WJGLFSC CH-BL

§ 25 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Jagdpassabgaben

Jagd - Jagdberechtigung
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§ 25 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Jagdpassabgaben

1. Der Kanton stellt den Jagdpass gegen eine Gebühr aus.

2. Zusätzlich zu den Jagdpassgebühren ist eine Abgabe an den Kanton zu leisten, insbesondere zur Vergütung entstandener Wildschäden sowie der durch Dritte getroffenen Wildschutzmassnahmen.

3. Ausserkantonale Jagende haben zu dieser Abgabe einen Zuschlag zu entrichten.

4. Der Regierungsrat legt eine angemessene Deckelung für die Höhe der Abgaben fest.

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