520
WJGLFSC
CH-BL
§ 24 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Jagdpass
Jagd - Jagdberechtigung
§ 24 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Jagdpass
1. Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton ist der persönliche Jagdpass.
2. Der Jagdpass wird Personen erteilt
a. die handlungsfähig sind;
b. die eine schweizerische Jagdprüfung bestanden haben oder deren ausländische Jagdprüfung anerkannt ist;
c. die den Treffsicherheitsnachweis erbracht haben;
d. die im Rahmen des Bundesrechts haftpflichtversichert sind;
e. bei denen kein Ausschlussgrund aufgrund einer Widerhandlung vorliegt, die mit der Jagdausübung unvereinbar ist.
3. Für Jägerinnen und Jäger in Ausbildung können spezielle Jagdpässe ausgestellt werden.
4. Der Regierungsrat kann die Anerkennung von ausserkantonalen Jagdpässen beschliessen.