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520 WJGLFSC CH-BL

§ 23 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Ausübung der Jagd

Jagd - Jagdberechtigung
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§ 23 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Ausübung der Jagd

1. Die Jagd darf nur ausüben, wer im Besitz eines gültigen Jagdpasses ist.

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