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520 WJGLFSC CH-BL

§ 22 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Pachtzins

Jagd - Jagdpacht
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§ 22 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Pachtzins

1. Die Jagdgesellschaft entrichtet der Einwohnergemeinde jährlich den Pachtzins.

2. Die Einwohnergemeinde kann auf die Erhebung des Pachtzinses ganz oder teilweise verzichten.

3. Die Einwohnergemeinde kann den Pachtzins bis maximal 20 % über dem Schätzwert festlegen.

4. Die Einwohnergemeinde entrichtet dem Kanton jährlich eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Schätzwerts als Beitrag an die Aufwendungen des Kantons gemäss diesem Gesetz.

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