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§ 21 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Pachtvertrag

Jagd - Jagdpacht
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§ 21 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Pachtvertrag

1. Die Vertragsdauer beträgt 8 Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt jeweils am 1. April. Der Abschluss des Pachtvertrags hat bis Mitte Januar zu erfolgen.

2. Die Jagdpacht endet mit Ablauf der Pachtdauer, mit Auflösung der Jagdgesellschaft oder mittels ausserordentlicher Kündigung.

3. Die Pacht kann gekündigt werden bei

a. grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten;

b. grober Verletzung des Pachtvertrags;

c. grober Verletzung der Vergabekriterien;

d. Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestmitgliederanzahl, wenn diese nicht innerhalb von 6 Monaten wieder erreicht wird.

4. Es steht der Einwohnergemeinde bei einer Kündigung frei, das Revier für den Rest der Pachtperiode neu zu verpachten.

5. Die Unterpacht ist nicht gestattet.

6. Die Fachstelle stellt einen Mustervertrag zur Verfügung.

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