§ 20 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Verpachtung
§ 20 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Verpachtung
1. Die Verpachtung erfolgt durch die Einwohnergemeinde im Rahmen der Erteilung einer Jagdkonzession an eine Jagdgesellschaft.
2. Voraussetzung für den Abschluss des Pachtvertrags mit einer Jagdgesellschaft ist die Erfüllung insbesondere folgender Kriterien
a. wildökologisch fachgerechter Jagdbetrieb;
b. fachgerechte Hege;
c. tierschutzgerechte Nachsuche;
d. Sicherstellung der Jagdaufsicht;
e. örtliche Nähe der jagdberechtigten Mitglieder der Jagdgesellschaft zum Jagdrevier;
f. Kooperationsbereitschaft.
3. Sofern die bisherige Jagdgesellschaft für die Einhaltung der in Abs. 2 aufgeführten Kriterien Gewähr geboten hat, berücksichtigt die Einwohnergemeinde bei der Pachtvergabe zur Erhaltung von Kontinuität auch das Kriterium der bewährten Zusammenarbeit.
4. Die Einwohnergemeinde ist bei nicht verpachteten Revieren zur Verhinderung von übermässigen Wildschäden, zur Hege, zur Sicherstellung des Jagdbetriebs und zum Unterhalt der jagdlichen Einrichtungen verpflichtet.
5. Die Einwohnergemeinden regeln das Verfahren.