Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520 WJGLFSC CH-BL

§ 20 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Verpachtung

Jagd - Jagdpacht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Verpachtung

1. Die Verpachtung erfolgt durch die Einwohnergemeinde im Rahmen der Erteilung einer Jagdkonzession an eine Jagdgesellschaft.

2. Voraussetzung für den Abschluss des Pachtvertrags mit einer Jagdgesellschaft ist die Erfüllung insbesondere folgender Kriterien

a. wildökologisch fachgerechter Jagdbetrieb;

b. fachgerechte Hege;

c. tierschutzgerechte Nachsuche;

d. Sicherstellung der Jagdaufsicht;

e. örtliche Nähe der jagdberechtigten Mitglieder der Jagdgesellschaft zum Jagdrevier;

f. Kooperationsbereitschaft.

3. Sofern die bisherige Jagdgesellschaft für die Einhaltung der in Abs. 2 aufgeführten Kriterien Gewähr geboten hat, berücksichtigt die Einwohnergemeinde bei der Pachtvergabe zur Erhaltung von Kontinuität auch das Kriterium der bewährten Zusammenarbeit.

4. Die Einwohnergemeinde ist bei nicht verpachteten Revieren zur Verhinderung von übermässigen Wildschäden, zur Hege, zur Sicherstellung des Jagdbetriebs und zum Unterhalt der jagdlichen Einrichtungen verpflichtet.

5. Die Einwohnergemeinden regeln das Verfahren.

← § 19 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Zweck und Ziel § 21 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →