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520 WJGLFSC CH-BL

§ 2 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Zuständige Direktion

Allgemeine Bestimmungen - Organisation
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§ 2 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Zuständige Direktion

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist die zuständige Direktion für den Vollzug der vom Bund an den Kanton übertragenen Aufgaben.

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