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520 WJGLFSC CH-BL

§ 18 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Einteilung der Jagdreviere

Jagd - Jagdreviere
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§ 18 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Einteilung der Jagdreviere

1. Das Gebiet einer Einwohnergemeinde bildet grundsätzlich ein Jagdrevier.

2. Die Einwohnergemeinden können unter Mitteilung an die zuständige Direktion

a. ihr Gebiet in mehrere Reviere aufteilen;

b. ihr Gebiet mit jenem benachbarter Einwohnergemeinden ganz oder teilweise zusammenlegen;

c. einzelne Gebietsteile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Einwohnergemeinden austauschen.

3. Aufteilungen in Reviere unter 400 ha bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Direktion.

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