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WJGLFSC
CH-BL
§ 18 Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG) - Einteilung der Jagdreviere
Jagd - Jagdreviere
§ 18 Wildtier- und Jagdgesetz, WJG · Einteilung der Jagdreviere
1. Das Gebiet einer Einwohnergemeinde bildet grundsätzlich ein Jagdrevier.
2. Die Einwohnergemeinden können unter Mitteilung an die zuständige Direktion
a. ihr Gebiet in mehrere Reviere aufteilen;
b. ihr Gebiet mit jenem benachbarter Einwohnergemeinden ganz oder teilweise zusammenlegen;
c. einzelne Gebietsteile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbarter Einwohnergemeinden austauschen.
3. Aufteilungen in Reviere unter 400 ha bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Direktion.